Rechtsprechung
   BVerfG, 11.08.2000 - 1 BvQ 22/00   

FOCUS-Redakteur ./. SPIEGEL [eA]

§ 32 BVerfGG, grundsätzlich keine einstweilige Anordnung gegen zeitnahe Gegendarstellung in der Presse;

(Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg: § 11 PresseG)

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 17.07.2000 - 324 O 391/00
  • BVerfG, 11.08.2000 - 1 BvQ 22/00

Zeitschriftenfundstellen

  • ZUM 2000, 946
  • afp 2000, 456
  • NJW-RR 2000, 1713



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04  

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung; Abdruck einer Gegendarstellung

    Bei einem etwaigen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde hätte es die Antragstellerin, die unmittelbar die Möglichkeit publizistischer Äußerungen hat, im Übrigen in der Hand, diesen zum gegebenen Zeitpunkt öffentlich wirksam herauszustellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, NJW-RR 2000, S. 1713).

    Der Effekt der Gegendarstellung ginge damit verloren oder würde sogar konterkariert (vgl. die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861/93 -, NJW 1994, S. 1948 und vom 7. Mai 1996 - 1 BvQ 4/96 -, NJW-RR 1996, S. 980 sowie vom 11. August 2000 - 1 BvQ 22/00 -, NJW-RR 2000, S. 1713).

  • KG, 21.03.2006 - 9 U 40/06  

    Gegendarstellung: Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung; vorläufige

    Auch die gebotene Abwägung der Nachteile, die für die betroffenen Rechtsgüter dadurch entsteht, dass zwischenzeitlich möglicherweise eine nicht der endgültigen Entscheidung entsprechende Rechtslage geschaffen wird (BVerfG NJW-RR 2000, 1713), führt zu keinem anderen Ergebnis.
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